AGB | Einkaufsbedingungen | 01.08.2019

 

1. Geltungsbereich, abweichende Vereinbarungen

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund unsererEinkaufsbedingungen.Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbeziehungen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

 

2. Bestellungen und sonstige Erklärungen

Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Im Übrigen bedürfen sämtliche im Zusammenhang mit der Erteilung von Bestellungen getroffene Abmachungen – insbesondere spätere Abänderungen und Zusatzvereinbarungen jeglicher Art – zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung und/oder Leistung ist unsere schriftliche Bestellung allein maßgebend.

Bei mehrsprachig abgegebenen Erklärungen werden Art und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung im Zweifelsfall durch den deutschen Text bestimmt.

3. Preise

Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen sind für uns unverbindlich. Ermäßigt jedoch der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, so kommt  die  Ermäßigung  auch  uns  zugute.  Mangels  abweichender  schriftlicher  Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die in der Bestellung genannte Versandanschrift, einschließlich Verpackung, ein.

Ungeachtet von Kursschwankungen zahlen wir stets den sich aus der Bestellung ergebenden  Rechnungsbetrag  in  der  darin  angegebenen  Währung.  Hiervon  abweichende Kursklauseln in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Schreiben des Lieferanten binden uns nicht.

4. Lieferfristen und -termine

Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

Insbesondere   sind   wir   berechtigt,   nach   fruchtlosem   Ablauf   einer   angemessenen   Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Zahlungsbedingungen und Abtretungsverbot

In den Rechnungen des Auftragnehmers ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gesondert auszuweisen.

Unsere Zahlungen erfolgen – soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind – nach unserer Wahl 14 Tage nach Eingang der Ware abzüglich 3 % Skonto – geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des  Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend – oder bis zum Ende des dem Wareneingang folgenden Monats ohne Skonto.

Wir behalten uns vor, Zahlungen auch in bar oder Schecks zu leisten.

Der  Lieferant  ist  nicht  berechtigt,  seine  Forderungen  aus  dem  Vertragsverhältnis  an  Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

6. Versand und Gefahrübergang

Der Versand hat an die im Auftrag genannte Anschrift zu erfolgen. Die Versandanzeige ist uns spätestens bei Abgang der Ware zuzusenden. Die Ware reist auf Gefahr des Auftragnehmers bis zum Eintreffen bei uns oder dem von uns benannten Bestimmungsort.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für uns bestimmten Waren so abzufertigen,

dass die Bundesbahn oder die Speditionen nicht berechtigt sind, Haftungen für Transportschäden abzulehnen.

7. Eigentumsvorbehalte Gerichtsstand, Erfüllungsort

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant  sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

8. Gewährleistung

Unser  Auftragnehmer  übernimmt  die  Gewähr  dafür,  dass  seine  Lieferungen/Leistungen  die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme des Liefergegenstandes.

Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Waren bei uns oder dem von uns bestimmten Bestimmungsort mitteilen.

VersteckteSachmängelsind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

Soweit  wir  Waren  einer  Eingangsanalyse  unterziehen,  sind  dabei  festgestellte  Sachmängel jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 3 Werktagen nach Vorliegen der Analyseergebnisse, spätestens aber innerhalb  von 12 Werktagen ab Wareneingang, an den Lieferanten erfolgt.

Alle  innerhalb  der  Gewährleistungsfrist  von  uns  gerügten  Mängel  hat  der  Auftragnehmer unverzüglich  zu  beseitigen.  Ist  dies  nicht  möglich  oder  für  uns  unzumutbar,  so  haben  wir Anspruch  auf  Lieferung  einer  mangelfreien  Sache.  Die  Kosten  der  Beseitigung  oder  der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Fracht) trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht

vertragsgemäß nach oder liegt ein dringender Fall vor, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchzuführen.

Insbesondere sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu  lassen  oder  uns  von  dritter  Seite  Ersatz  zu  beschaffen  und  Ersatz  der  erforderlichen Aufwendung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Beruht der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder besteht er in dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, die der Auftragnehmer nicht erreichen kann, so hat dieser auch den daraus nicht an der Sache selbst entstehenden Schaden zu ersetzen. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produkthaftung in Anspruch  genommen,  so  hat  uns  der  Lieferant  von  der  aus  dem  Fehler  resultierenden Produkthaftung,  insbesondere  von  Schadensersatzansprüchen  Dritter,  auf  erstes  Anfordern freizustellen.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Rechts der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG-Abkommen). Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht z. B. auf das vorerwähnte UN- Kaufrecht  (CISG  -Abkommen)  über  dem  internationalen  Warenkauf  verweist,  so  ist  diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.

Ist  der  Auftragnehmer  Kaufmann,  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  oder  ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Duisburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis  unmittelbar  oder  mittelbar  ergebenden  Streitigkeiten.  Wir  sind  jedoch berechtigt,  den  Auftragnehmer  auch  an  seinem  allgemeinen  Gerichtsstand  zu  verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort für alle Lieferungen des Auftragnehmers ist, der von uns bezeichnete, Bestimmungsort.

Soweit  der  mit  dem  Auftragnehmer  geschlossene  Vertrag  oder  diese  Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.