AGB | Verkaufs- und Lieferbedingungen | 01.08.2019

 

  1. Geltungsbereich, abweichende Vereinbarungen

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftraggebern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  1. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Auftrag gilt erst dann als von uns angenommen, wenn wir die Auftragserteilung sowie die Konditionen des Auftrages schriftlich bestätigen. Aufträge, Verkäufe und Zusagen unserer Mitarbeiter sowie mündliche oder fernmündliche getroffene Vereinbarungen werden erst durch eine dem Käufer schriftlich oder per Fax erteilte Auftragsbestätigung verbindlich.

Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., auch Kalkulations- und Schreibfehler, binden uns nicht.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind.

 

  1. Preise

Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, frei verladen ab unserem Betrieb, Lager oder Umschlagplatz. Transport-, Fracht- sowie sonstige An- und Abfuhrkosten gehen grundsätzlich zu Lasten unseres Käufers. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Den Preisen liegen

die am Tage des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung gültigen Materialpreise, Löhne, Frachten und Abgaben zugrunde.

Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend. Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Höhe; diese Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt und ist neben dem Nettopreis zu entrichten.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist – mangels anderer Vereinbarungen bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats – ohne Abzug an uns in bar, Scheck oder durch Überweisung auf unsere Konten zahlbar, unabhängig von dem Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen. Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, so werden unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig. In diesem Falle wird mit Wertstellung abgerechnet.

Bei Zahlungsverzug des Käufers machen wir die gesetzlichen Verzugszinsen geltend. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig. Die Bezahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Versand der Ware innerhalb eines Zeitraums von 8 Tagen, nachdem wir dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben, unmöglich geworden ist und der Kunde nicht innerhalb des letztgenannten Zeitraums die versandbereite Ware abgerufen hat.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers.

 

  1. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Ist nichts anderes vereinbart, beginnt unsere Lieferfrist mit dem Datum der endgültig von uns erteilten Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Festlegung aller Ausführungseinzelheiten und vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie im Falle der Vereinbarung einer Anzahlung vor dem Eingang der vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer nachträglich Änderungen und/oder Ergänzungen seines Auftrages wünscht. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns,

die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von

unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigt haben. Ansprüche auf Nachlieferung sind ausgeschlossen. Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn – bei vereinbarter Versendung des Liefergegenstandes – der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat bzw. – bei vereinbarter Abholung durch den Käufer – die Versandbereitschaft bis zum Ablauf der Frist mitgeteilt wurde. Wird die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, weil der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann der Käufer keinerlei Ansprüche wegen der Überschreitung der Lieferfrist gegen uns geltend machen; die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich vielmehr – unbeschadet unseres Rechtes aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus dem Auftrag im Verzug ist.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5

% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Unsere Haftung bezüglich etwaiger darüberhinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz ist nach Maßgabe der Ziffer 11. Haftungsbeschränkung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar.

Insbesondere sind wir berechtigt, vom Auftraggeber abgerufene Ware nur in dem Umfange zu liefern, wie unsere noch offenen Forderungen aus bereits erfolgten Lieferungen und die Kaufpreisforderung für die konkret abgerufene Lieferung durch die von uns abgeschlossene Kreditversicherung abgesichert sind.

 

  1. Abnahme

Wenn eine besondere Güte nicht vereinbart ist, wird das bestellte Material in gewöhnlicher Handelsgüte geliefert. Sollen Waren mit besonderen Gütevorschriften und solche, die unmittelbar an Dritte zu senden sind, geprüft oder besichtigt werden, so ist dieses in der Bestellung ausdrücklich vorzuschreiben.

Die sachlichen Prüfungs- und Abnahmekosten werden besonders berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer.

 

  1. Abrechnung und Abweichung

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach der geltenden Übung zulässig. Für die Berechnung maßgebend ist das bei uns festgestellte Gesamt-Nettogewicht. Die in unseren Versandanzeigen bzw. Rechnungen eingesetzten Einzelgewichte sind unverbindlich.

 

  1. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt in allen Fällen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Wir sorgen für Verpackung sowie für Schutz- und Transportmittel auf Kosten des Käufers, wobei die Art der Verpackung und Schutzmittel nach unseren Erfahrungen gewählt wird.

Hinsichtlich der Wahl des Transportmittels und der Transportwege beschränkt sich unsere Haftung auf die Auswahl eines geeigneten Unternehmers; in diesem Fall und sofern wir den Transport selbst vornehmen, ist unsere Haftung gemäß Ziffer 11 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt. Soweit wir Lademittel, wie z.B. Unterlagehölzer, Gerüste, Decken, usw. verwenden, geschieht dies auf Gefahr des Käufers nach unserer Wahl gegen besondere Leihgebühr oder Erstattung der uns selbst entstehenden Kosten; im Falle der Leihe sind die Lademittel auf Gefahr und Kosten des Käufers zurück zusenden. Auch bei Lieferung frei Bestimmungsort durch unseren LKW geht die Gefahr mit der Absendung der Ware, d.h. mit der Übergabe an den Spediteur und Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, Lagers oder Umschlagplatzes auf den Verkäufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

Verzögert sich die Versendung aufgrund von vom Käufer zu vertretenen Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Angelieferte Ware ist vom Käufer, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweist, entgegenzunehmen; die Rechte des Käufers bzgl. Seiner Gewährleistungsansprüche, wie sie in diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen niedergelegt sind, bleiben unberührt.

Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; andernfalls oder bei von uns nicht zu vertretener Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und die versandbereite Ware in Rechnung zu stellen. Insbesondere sind wir berechtigt, dem Käufer beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Für die Lagerung werden mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal aber 15% des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Soweit der Käufer nachweist, dass geringe Kosten entstanden sind, ist ihm dieser Nachweis nicht abgeschnitten.

Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten des Rücktransportes der verwendeten Verpackung.

Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden

– Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bzw. vermengten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zu der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Von einer Pfändung oder einer anderen gesetzlichen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist.

Als Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Käufers während dessen üblicher Geschäftszeiten. Darüber hinaus ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin vom Käufer Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung uns zustehen. Wir sind jedoch auch berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. Eine Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber.

Mit Zahlungseinstellung, des Käufers oder der Beantragung des Insolvenzverfahrens, spätestens aber mit dessen Eröffnung oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Wechsel oder Scheck-Protest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls. Nach Widerruf der Einzugsermächtigung sind etwa eingehende an uns abgetretene Forderungen auf einem Sonderkonto anzusammeln.

Nach Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie mit anderer Ware verbunden, vermengt oder vermischt ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner mit Rechnungsabschriften zu übersenden.

Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen, z.B. im Ausland, in der hier vorgesehenen Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Käufer verpflichtet, die Sicherung unserer Rechte in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an den dazu erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.

  1. Mängelrügen

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriftenverjähren.

Unsere Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderweitiger Reklamationen von Beschaffenheit, Anders- oder Falschlieferung, Mängel, Gewicht oder Berechnung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung, zugegangen ist. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Tagen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen.

Bei Sachmängeln der Lieferungen sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Kunde Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend machen. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 11. geregelten Ansprüche gegen uns und/oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

  1. Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 11. eingeschränkt.

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist unserer Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Einschränkungen dieser Ziffer 11. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit dem Kunden nach diesem Abschnitt Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Frist von einem Jahr.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, insbesondere auch für die Zahlungspflicht des Käufers ist für alle mit uns abgeschlossenen Verträge der Sitz unserer Gesellschaft. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Duisburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Für diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG-Abkommen) anzuwenden.

Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf internationales Recht, zum Beispiel auf das vorerwähnte UN-Abkommen (CISG-Abkommen) über den internationalen Warenkauf verweist, so ist diese Verweisung, ausdrücklich abbedungen.

Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche wir und der Kunden nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn wir die Regelungslücke gekannt hätten.